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FAQ

Fragen und Antworten zur Reiseversicherung

Sie haben Fragen zu unseren Reiseversicherungen und dem Thema Reiseschutz im Allgemeinen? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.


Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen


    • Hinweis zu unseren Corona-Virus FAQs
      Diese FAQ ersetzen nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie sollen eine Orientierungshilfe und Information zu Ihrer Reiseversicherung sein und begründen keine Ansprüche. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Leistungen beachten Sie bitte Ihren Versicherungsvertrag.
    • Erkrankung am Covid-19 im Ausland - habe ich Krankenversicherungsschutz?
      Ja, grundsätzlich sind Sie versichert, wenn Sie im Ausland am Covid-19-Virus erkranken. Dies trifft auch zu, obgleich die WHO das Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat.
    • Reiserücktrittsversicherung und Pandemie-Einstufung - habe ich Versicherungsschutz?
      Grundsätzlich bietet die Reiserücktrittskosten‐Versicherung Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie z. B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls Ihre Reise nicht wie geplant antreten können. Dementsprechend sind Sie auch abgesichert, wenn Sie ihre Reise aufgrund einer Corona‐Infizierung (Krankheit) nicht antreten können. ABER! Bitte prüfen Sie zunächst immer auch Ihren Versicherungsvertrag!
      Versicherer handhaben, insbesondere die Pandemieeinstufung und Reisewarnungen sehr unterschiedlich. Ebenso sind Quarantäne, oder ein behördlich angeordnetes Einreiseverbot im Urlaubsland nicht immer mitversichert und können z.T. gesondert durch einen Extraschutz versichert werden. Gern stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.
    • Ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine versicherter Reiserücktrittsgrund?
      Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, auch Teilreisewarnungen, gelten in der Reiserücktritts-Versicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktritts-Versicherung greift also nicht. Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte den Reiseveranstalter bzw. Vertragspartner Ihrer Reise.
    • Reiserücktritt wegen Angst vor Ansteckung / theoretischer Gefahr
      Die theoretische Gefahr und Angst vor einer Ansteckung ist kein versichertes Ereignis und somit keine Leistung der Reiserücktrittsversicherung. Jedoch hat jeder Reisende das Recht von der Reise zurückzutreten. Wer seine Reise nicht fortsetzen oder antreten möchte, muss die Kosten für die Stornierung unter Umständen selbst tragen.
    • Absage der Reise vom Reiseveranstalter – kann ich meine Reiserücktrittsversicherung stornieren?
      Nein. Der Schutz durch die Reiserücktrittsversicherung greift ab dem Tag der Buchung, so dass seitens des Versicherers bereits eine Leistung erbracht wurde. Eine Erstattung Ihres Versicherungsbeitrages ist somit ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen, 14-tägigen Widerrufsfrist möglich. Nach Ablauf dieser Frist kann keine Erstattung der Versicherungsprämie mehr erfolgen. Sofern Sie Ihre Reise auf einen späteren Zeitpunkt umgebucht haben, kann der ursprünglich angegebene Versicherungszeitraum in den meisten Fällen nachträglich angepasst werden. Voraussetzung ist, dass der versicherte Reisepreis, sowie die Angaben zu den versicherten Personen unverändert bleiben. Bitte setzen Sie sich in einem solchen Fall telefonisch oder schriftlich mit uns in Verbindung - gern leiten wir die Änderung in Zusammenarbeit mit dem Versicherer anschließend in die Wege.
    • Was muss bei Vertragsabschluss beachtet werden?
      Eine Auslandskrankenversicherung muss vor Reiseantritt für den gesamten Reisezeitraum abgeschlossen werden. Dabei gelten die Ausreise von Deutschland als erster sowie die Rückreise/Einreise nach Deutschland jeweils als letzter Tag des Auslandaufenthalts. Voraussetzung für den Versicherungsabschluss ist der Hauptwohnsitz in Deutschland sowie eine gültige deutsche Kontoverbindung.
    • Kann eine Auslandskrankenversicherung verlängert werden?
      Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes, ist vorbehaltlich der Prüfung und Bewilligung durch den Versicherer, innerhalb der Maximallaufzeit des entsprechenden Tarifes möglich. Bitte senden Sie uns im Rahmen Ihres Verlängerungswunsches, eine kurze formlose Email mit folgenden Eckdaten: bis wann soll verlängert werden, Versicherungsnummer, deutsche Bankverbindung zur Abbuchung des Differenzbetrages
    • Kann ich meine Auslandskrankenversicherung vorzeitig kündigen?
      Sollte Ihre Rückreise nach Deutschland vor Ablauf Ihres Versicherungsvertrages erfolgen, kann eine vorzeitige Kündigung beim Versicherer eingereicht werden. Bitte senden Sie uns, zu gegebenem Zeitpunkt Ihrer Rückreise, eine kurze formlose Email mit Bekanntgabe der vorzeitigen Rückkehr. Geben Sie zusätzlich Ihre Versicherungsnummer an und senden Sie uns vorliegende Dokumente, wie z.B. Ihr Flugticket, Bordkarte, Zugticket etc. als Nachweis der Beendigung Ihres Auslandsaufenthaltes mit. Für die Erstattung eventuell anfallender Restbeiträge benennen Sie uns zudem bitte Ihre deutsche Kontoverbindung.
    • Was bedeutet Selbstbehalt/Selbstbeteiligung?
      Einige Tarife können mit einem so genannten Selbstbehalt abgeschlossen werden. Im Schadensfall bedeutet das für die zu versichernde Person, dass ein vom Versicherer festgelegter Betrag von Ihnen selbst als Risikoanteil getragen werden muss und nicht zurückerstattet wird. Die Selbstbeteiligung wird, je nach Tarifwahl, meist jährlich oder pro Schadensfall vereinbart.
    • Was ist der Unterschied zwischen einem "medizinisch notwendigen" und "medizinisch sinnvollen" Rücktransport?
      Sollte im Ausland aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung eine stationäre Behandlung notwendig sein, wird der Versicherer prüfen, ob Sie vor Ort medizinisch ausreichend versorgt werden können oder ein Rücktransport nach Deutschland angeordnet werden muss. Dies hängt von der Schwere der Erkrankung und den medizinischen Standards im Reiseland ab. "Medizinisch notwendig" ist ein Rücktransport ebenfalls bei meist langfristigen stationären Aufenthalten, die 14 Tage übersteigen. Der "medizinisch notwendige Rücktransport" sieht keine Kostenübernahme vor, solange eine hinreichende Versorgung im Ausland gewährleistet werden kann.
      Alle genannten Gründe für einen medizinisch notwendigen Rückransport sind bei einem "medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports" mit eingeschlossen. Hinzu kommt, dass bei einem "medizinisch sinnvollen Rücktransport" das Wohl des Reisenden berücksichtigt wird. So wird ein Rücktransport angeordnet, wenn die erkrankte Person beispielsweise allein am Urlaubsort verbleibt oder die Genesung schneller in gewohnter Umgebung daheim im Heimatland verläuft. Vertretbar ist er, sobald der Patient grundsätzlich transportfähig ist. Ein Rücktransport ins Heimatland wird durch die Versicherungsunternehmen in Kooperation mit deren Assisteuren bzw. Anbietern von Ambulanzflügen organisiert.
    • Für wen lohnt sich eine Jahres-Auslandskrankenversicherung?
      Eine Jahres-Auslandskrankenversicherung ist zu empfehlen, wenn Sie mehrmals im Jahr privat oder beruflich ins Ausland verreisen. Meist sind die Kosten bei zwei Reisen pro Jahr bereits günstiger als eine Einzelversicherung pro Reise. Eine Auslandskrankenversicherung als Jahrespolice ist sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für Privatversicherte absolut sinnvoll. Sie übernimmt die Kosten für medizinische Heilbehandlungskosten bei Krankheit und Unfall im Ausland sowie Kosten für den medizinisch notwendigen oder sinnvollen Rücktransport ins Heimatland.
    • Haben Sie auch Familien-Auslandskrankenversicherungen?
      Für kurzfristige Reisen können sich Familien mit einer Jahres-Auslandskrankenversicherung absichern. Die Jahrespolice schützt Sie zusammen mit Ihrer Familie weltweit bei Auslandsreisen, je nach Tarif, i.d.R. zwischen 6-8 Wochen lang, vor den Kosten eintretender Krankheit oder Unfallfolgen. Darüber hinaus können wir Ihnen ebenfalls Auslandskrankenversicherungen für Langzeitreisen mit der Familie anbieten. Je länger die Reise dauert, desto höher ist die Gefahr, dass ein Familienmitglied im Ausland erkrankt. Unsere Langzeit-Reise-Krankenversicherungen für Familien bieten Ihnen die gleichen Leistungen wie eine Jahres-Reisekrankenversicherung mit dem Unterschied, dass diese längere Reisezeiten abdecken. Mitversicherte Leistungen sind beispielsweise die Organisation und Kosten für eine notwendige Betreuung versicherter minderjähriger Kinder, wenn die mitreisende Betreuungsperson wegen Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt und das Kind alleine zurück- bzw. weiterreisen muss. Muss das Kind selbst stationär behandelt werden, werden z.B. auch die Kosten für eine Begleitperson übernommen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern zu einem passenden Familien-Tarif.
    • Gilt meine heimische Krankenversicherung in Deutschland auch im Ausland?
      Gesetzlich Krankenversicherte sind bei Reisen in EU-Länder und Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, nach dortigem Recht geschützt. Der Umfang dieses Schutzes entspricht selten den bei uns üblichen Leistungen. In allen anderen Ländern besteht über die Deutschen Krankenkassen ohnehin kein Krankenversicherungsschutz. Damit Sie auf den Behandlungskosten im Ausland nicht sitzen bleiben und diese gar selbst tragen müssen, empfiehlt sich eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die die Kosten für eventuelle Notfälle wie akut auftretende Erkrankungen oder Unfälle absichert. Auch für privat Vollversicherte Angestellte, Beamte und Selbständige lohnt es sich, medizinische Behandlungen im Ausland über die Auslandsreisekrankenversicherung abzurechnen. Sie sparen die Selbstbeteiligung und wahren so den Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.
    • Wie kann ich einen Heimaturlaub in Deutschland absichern?
      Einige Tarife beinhalten die Mitversicherung eines Heimaturlaubschutzes für vorübergehende Aufenthalte in Deutschland. Sie wären folglich in dieser Zeit für sämtliche medizinische Notfälle (Krankheit/Unfall) versichert, ohne sich in Deutschland bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden zu müssen. Je nach Tarif und vertraglicher Mindestreisedauer kann ein Heimaturlaubschutz zwischen zwei bis sechs Wochen gewählt werden. Der Heimaturlaub kann nicht an das eigentliche Versicherungsende angefügt werden, um Versicherungslücken in Deutschland zu überbrücken.
    • Was ist eine Anwartschaft?
      Wer sich entscheidet für länger als drei Monate ins Ausland zu reisen, muss sich in Deutschland bei seiner Deutschen Krankenkasse abmelden oder kann seinen Versicherungsschutz zu ermäßigten Beiträgen auf eine sogenannte "Anwartschaft" umstellen lassen. Hierbei "ruht" Ihr Versicherungsschutz in Deutschland für die Zeit des Auslandsaufenthaltes. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein Leistungsanspruch; das heißt, Krankenhaus- und Arztbesuche, verordnete Medikamente etc. zahlt die Krankenversicherung nicht. Nach Ihrer Rückkehr können Sie Ihre Mitgliedschaft zu gleichen Konditionen jederzeit wieder aktivieren. Die Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn Sie während des Auslandsaufenthaltes im Versicherungssystem eines Staates der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung besteht, versichert sind. Die dortigen Zeiten werden von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland als Vorversicherungszeiten anerkannt. Für Reisen innerhalb der EU, gibt es die Möglichkeit eventuelle Leistungen im Schadensfall über Ihre Gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzurechnen. Meist werden jedoch nur teilweise oder gar nicht alle Kosten von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Insofern lohnt sich eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung in jedem Fall. Für Kosten außerhalb der EU leisten die Gesetzlichen Kassen generell nicht. Ob für Sie eine Anwartschaftsversicherung in Frage kommt und möglich ist, kann Ihnen Ihre Krankenkasse beantworten.
    • Was muss bei Vertragsabschluss beachtet werden?
      Unsere Reiserücktrittsversicherungen gibt es als Einmalschutz für einmalige Reisen sowie als Jahresschutz für beliebig viele Reisen im Jahr. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist bei den meisten Tarifen bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Liegen zwischen der Reisebuchung und dem Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Tag der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die genauen Abschlussfristen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Vertragsbedingungen der Tarife.
    • Für was leistet die Reiserücktrittsversicherung?
      Die Urlaubsreise ist gebucht, die Reisekosten bereits bezahlt - kurz vor dem lang ersehnten Urlaub erkranken Sie unerwartet schwer und können Ihre Reise nicht antreten. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet Ihnen im Leistungsfall die Reiserücktritts- bzw. Stornokosten, wenn Sie Ihre Reise aus gesundheitlichen oder anderen unvorhersehbaren Gründen nicht antreten können. Die Reiserücktrittskostenversicherung kann wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung bzw. Reiseabbruchversicherung abgeschlossen werden. Sie gibt es als Versicherungsschutz für einmalige Reisen bzw. auch als Jahresvertrag.
    • Ab welchem Zeitpunkt gilt die Reiserücktrittsversicherung?
      Der Versicherungsschutz gilt sofort nach Vertragsabschluss bis zum Zeitpunkt des Reiseantritts. Bitte beachten Sie die jeweilige Abschlussfrist Ihrer gewünschten Reiserücktrittsversicherung.
    • Welche Reisen können versichert werden?
      Die Reiserücktrittsversicherung können Sie für alle Reisearten abschließen. Als Reisearten gelten z.B. Bus-, Bahn-, Auto-, Schiffs- oder Flugreisen. Beachten Sie bitte, dass einige Versicherer explizit für Schiffsreisen gesonderte Reiserücktrittstarife anbieten.
    • Für wen lohnt sich eine Jahres-Reiserücktrittsversicherung?
      Mit einer Jahresreiserücktrittsversicherung sind Sie optimal gegen Reiserücktritt und Reiseabbruch für beliebig viele Reisen im Jahr geschützt. Egal ob Single, Familie oder Paar - eine Jahres-Reiserücktrittsversicherung lohnt sich für Reisende, die mehr als 1-2 mal im Jahr verreisen. Unsere Jahres-Reiserücktrittsversicherungen gelten weltweit und bieten Ihnen das ganze Jahr hindurch zuverlässigen Schutz auf allen privaten oder auch geschäftlichen Reisen. Der Jahresschutz (Jahrespolice) kann mit oder ohne Selbstbeteiligung online gebucht werden und erstattet Ihnen im Leistungsfall die Reiserücktritts- bzw. Stornokosten, wenn Sie Ihre Reise aus gesundheitlichen oder anderen unvorhersehbaren Gründen stornieren müssen.
    • Was ist eine Reiseabbruchversicherung?
      Die Reiseabbruchversicherung tritt für den Fall ein, wenn eine Reise bereits angetreten wurde, später aber aufgrund einer unerwarteten und schweren Erkrankung, Tod oder beispielsweise Unfallverletzung abgebrochen werden muss. Die Reiseabbruchversicherung übernimmt dann die zusätzlichen Reisekosten bzw. die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Egal ob Sie per Bus, Bahn, Auto, Schiff oder mit dem Flugzeug verreisen, die Reiseabbruch-Versicherung lässt sich auch ohne eine Reiserücktrittsversicherung bis zum Reiseantritt abschließen.
    • Wann gilt eine Reise als angetreten?
      Die Reiserücktrittskostenversicherung endet mit dem Reiseantritt. Eine Reise gilt als angetreten, wenn erste Leistungen Ihrer Reise teilweise oder vollständig in Anspruch genommen wurden. Dazu zählen beispielsweise der Check-in bei einer Flugreise, auf dem Schiff bzw. im Hotel oder auch das Einsteigen in einen Bus, Zug bzw. die Übernahme eines Mietwagens.
    • Was bedeutet der Selbstbehalt?
      Die meisten Reiserücktrittsversicherungen können wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Entscheidet sich ein Kunde für einen Tarif mit Selbstbehalt muss dieser einen Betrag (Eigenanteil) von 20% der zum Zeitpunkt der Stornierung anfallenden Stornierungskosten selbst tragen.
    • Wann ist eine Reisegepäckversicherung sinnvoll?
      Eine Reisegepäckversicherung ist dann sinnvoll, wenn Sie wertvolles Gepäck bei sich tragen und längerfristig im Ausland reisen. Die Reisegepäckversicherung sichert Ihr Reisegepäck gegen Abhandenkommen, Zerstörung und Beschädigungen ab, solange es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes befindet. Sollte Ihr Gepäck während der Reise durch Diebstahl, Verkehrsunfälle oder Elementarereignisse (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung) abhandenkommen bzw. zerstört oder beschädigt werden, ist es ebenfalls versichert. Im Schadenfall erhalten Sie eine Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
    • Neuwert oder Zeitwert, wie wird entschädigt?
      Entschädigt wird immer der Zeitwert der abhandengekommenen oder zerstörten Gegenstände bzw. die notwendigen Reparaturkosten bei Beschädigung des Reisegepäcks. Beachten Sie, dass es für bestimmte Wertgegenstände Entschädigungsgrenzen gibt.
    • Sind mein Fotoapparat und Laptop auf Reisen mitversichert?
      Fotoapparat und Laptop können bis 50% der Versicherungssumme mitversichert werden. Für derartige Wertsachen besteht Versicherungsschutz nur, solange sie bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt oder in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden oder sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes oder eines Passagierschiffes befinden.
    • Mein Gepäck ist nicht am Flughafen angekommen und abhanden gekommen, was nun?
      Sollte Ihr Reisegepäck nicht am Flughafen angekommen oder gar abhanden gekommen sein, können Sie die Airline dafür haftbar machen. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte schnellstmöglich an den Service-Point der Airline und zeigen Sie an, dass Ihr Gepäck abhandengekommen ist.

      Hinweis: Wird Ihr Reisegepäck durch ein Beförderungsunternehmen nicht fristgerecht ausgeliefert, d. h., es erreicht den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie Sie (Lieferfristüberschreitung), erstattet der Versicherer im Rahmen der Reisegepäckversicherung die nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Ersatzkäufe bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
    • Ich reise mit dem Auto, ist mein Gepäck darin auch durch die Reisegepäckversicherung mitversichert?
      Für Schäden am Reisegepäck in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen/Anhängern/Wassersportfahrzeugen leistet die Reisegepäckversicherung nur, soweit sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- bzw. Kofferraum oder in mit dem Fahrzeug fest verbundenen Gepäckboxen befindet. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Ortes (z.B. Parkplatz, Hafen).
      Versicherungsschutz besteht, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden eingetreten ist.
      Hinweis: Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
    • Ist mein Gepäck beim Camping versichert?
      Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings durch strafbare Handlungen Dritter besteht nur auf offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplätzen. Lassen Sie Sachen unbeaufsichtigt im Zelt zurück, so besteht Versicherungsschutz für Schäden nur, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten und das Zelt geschlossen ist.
      Wertsachen sind im unbeaufsichtigten Zelt nicht versichert. Diese Gegenstände ersetzt ein Versicherer i.d.R. nur, sofern sie der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder sich die Wertsachen in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen/Wohnmobil oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug nicht einsehbar auf einem offiziellen Campingplatz befinden.
    • Sind Sportgeräte mitversichert?
      Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) sind nur versicherbar, solange sie sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden. Sportgeräte können Sie ebenfalls durch eine Sportgeräteversicherung absichern.
    • Wann muss ich eine polizeiliche Meldung machen?
      Schäden durch strafbare Handlungen Dritter und Brandschäden müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung eines vollständigen Verzeichnisses aller vom Schadenfall betroffenen Sachen anzeigen und sich dies schriftlich bestätigen lassen. Das der Polizei einzureichende Verzeichnis der vom Schadenfall betroffenen Gegenstände muss als Einzelaufstellung gefertigt werden und auch Angaben über den jeweiligen Anschaffungszeitpunkt sowie den Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände enthalten. Das vollständige Polizeiprotokoll muss dem Versicherer eingereicht werden.
    • Was ist durch die Reisegepäckversicherung nicht versichert?
      Nicht versichert sind i.d.R. Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder Art, elektronische Datenverarbeitungssysteme aller Art (Spielekonsolen, Audio-Player und Laptops sind versichert) inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör. Den genauen Leistungsumfang entenehmen Sie bitte dem gewünschten Tarif.
    • Welche Versicherungen sind Bestandteil eines Reiseversicherungspakets?
      Unsere Reiseversicherungspakete können als Einmalschutz für einmalige Reisen sowie als Jahresschutz abgeschlossen werden. Zu den versicherbaren Bausteinen eines Reiseschutzpaketes zählen die Reisekrankenversicherung, Reiserücktritt-, Reiseabbruch-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- sowie Reisegepäckversicherung. Optional lassen sich in den Versicherungspaketen auch Bausteine abwählen. Die genauen Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen gewünschten Tarif.
    • Für wen eignen sich die Reiseschutz-Pakete?
      Unsere Reiseschutzpakete beinhalten umfangreiche Versicherungsleistungen und sind geeignet für Personen, die einen Rundum-Sorglos-Versicherungsschutz im Ausland genießen möchten. Unsere Versicherungspakete eignen sich für Flugreisen, Auto-, Bahn- und Busreisen. Auch Schiffsreisen können Sie mit einem Versicherungspaket absichern. Unsere Reiseversicherungen sind umfassend mit einer Reiserücktrittskosten-, Reisekranken-, Notfall-, Reisegepäck-, Reise-Unfall- und Reise-Haftpflichtversicherung buchbar.
    • Für wen eignet sich ein Jahres-Reiseschutzpaket?
      Ein Jahres-Reiseschutzpaket eignet sich für Privat- wie Geschäftsreisende, die für beliebig viele Reisen im Jahr mit einem umfassenden Rundum-Sorglos-Versicherungsschutz versichert sein möchten. Beachten Sie dabei immer die vertraglich geregelte maximale Reisedauer jeder Reise. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem gewünschten Tarif.
    • Welche Leistungsinhalte können individuell gebucht werden?
      Sollten Sie schon einen Auslandskrankenversicherungsschutz haben, können Sie das Reiseschutz-Paket auch ohne Reisekrankenversicherung buchen. Gleiches gilt für die Reiserücktrittsversicherung, die Sie bei einigen Tarifen ebenfalls optional abwählen können.
    • Wie kurzfristig kann eine Reiseversicherung abgeschlossen werden?
      Die Abschlussfristen sind abhängig von der gewünschten Versicherung. Während beispielsweise eine Auslandskrankrankenversicherung kurzfristig noch vor Reiseantritt aus Deutschland abgeschlossen werden kann, unterliegt der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bestimmter Abschlussfristen. Die entsprechenden Abschlusshinweise entnehmen Sie bitte den jeweiligen Vertragsbedingungen der Tarife.
    • Ist eine Versicherungsbuchung auch telefonisch möglich?
      Nein – der Versicherungsabschluss ist ausschließlich über die vorgesehenen Onlinebuchungslinks bzw. hinterlegten Antragsformulare (sofern vorhanden) möglich. Gern assistieren wir Ihnen telefonisch beim Buchungsprozess.
    • Welche Dokumente erhalte ich nach Versicherungsabschluss?
      Nach Buchung Ihres Versicherungsschutzes erhalten Sie Ihre Versicherungspolice sowie die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen i.d.R. per Email in digitaler Form zum Abspeichern bzw. Ausdrucken oder in Papierform. Die Versicherungsgesellschaften handhaben dies unterschiedlich. Bitte prüfen Sie in jedem Fall vor dem Abschluss noch einmal sorgfältig die eingegebenen Daten auf Richtigkeit.
    • Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
      Die Zahlungsmodalitäten sind, entsprechend der Bedingungen der Versicherer, unterschiedlich geregelt. Die genauen Zahlungsoptionen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Tarifinformationen.
    • Können Sie als Makler meine gewünschte Reiseversicherung buchen?
      Nein – ein Abschluss ist ausschließlich durch Sie persönlich möglich. Sollten Sie sich unsicher sein, begleiten wir Sie während des Buchungsprozesses gern telefonisch.
    • Ich bin bereits im Ausland – kann ich trotzdem eine Reiseversicherung abschließen?
      Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist ein Versicherungsabschluss aus dem Ausland i.d.R. meist nicht mehr möglich. Eine solche Situation muss im Einzelfall geprüft und besprochen werden. Hierfür bitten wir Sie um eine kurze Email mit Eckdaten zu sich und Ihrem weiteren Reisevorhaben. Folgende Angaben wären hilfreich: Ihr Alter, seit wann sind Sie bereits im Ausland, wo ist Ihr Hauptwohnsitz, welche Staatsbürgerschaft haben Sie, was genau machen Sie im Ausland (privat/beruflich/Studium etc.), welche Länder möchten Sie bereisen (mit oder ohne USA/Kanada), wo halten Sie sich derzeit auf, haben Sie bereits eine Vorversicherung? Die Email richten Sie bitte an: kundenservice(at)reisepolice.com

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