Ein Fallbeispiel
Herr K. plant einen längeren Aufenthalt im Ausland und möchte sich dafür auslandskrankenversichern. Er leidet an einer chronischen Nierenerkrankung und muss regelmäßig dialysiert werden. Schon vor der Reise weiß er, dass er während seines Aufenthalts eine Klinik für diese lebenswichtige Behandlung aufsuchen muss. Als er nach einer passenden Versicherung sucht, stößt er immer wieder auf eine Klausel: „Aufwendungen für Heilbehandlungen, von denen bereits vor Reisebeginn feststand, dass sie durchgeführt werden müssen, sind nicht erstattungsfähig.“ Wie kann er dennoch die Kosten teilweise oder vollständig erstattet bekommen?Was die gesetzliche Krankenkasse übernimmt
Für Reisen innerhalb der EU, des EWR und von Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland gelten spezielle Regelungen.* Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V, § 18) werden chronisch Kranke im Ausland grundsätzlich von den Krankenkassen unterstützt. In der EU und EWR sowie in den Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für Notfallbehandlungen aufgrund von Vorerkrankungen – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Im Ausland außerhalb Europas gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme, wenn nachgewiesen werden kann, dass die private Auslandskrankenversicherung keine Kosten übernimmt. Dafür benötigen Sie ein Schreiben vom Versicherer, das die Ablehnung für Ihre Vorerkrankung bestätigt.Wichtig: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt diese Leistungen nur bei vorübergehenden Aufenthalten, etwa für Urlaub, Besuchsreisen oder kurzfristige Schulaufenthalte und Hochschulausbildungen im Ausland Der Leistungsanspruch ist auf maximal 6 Wochen Behandlungsdauer bzw. 42 Behandlungstagen pro Kalenderjahr begrenzt. Sofern während einer Reise keine Behandlungskosten entstanden sind, können erneut 42 Behandlungstage pro Kalenderjahr bewilligt werden. Die Gesamtreisedauer ist dabei nicht entscheidend. Für Reisende im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung gilt ein längerfristiger Leistungsanspruch.
Es empfiehlt sich, vorab mit der Krankenkasse zu klären, welche Leistungen im Ausland übernommen werden und welche Dokumente Sie benötigen.
Private Auslandskrankenversicherung – Ein sinnvolle Ergänzung
Unabhängig von diesen Regelungen empfehlen wir den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Denn geleistet wird, unabhängig von der bestehenden Vorerkrankung, für akut auftretende Neuerkrankungen, welche ambulant oder gar stationär behandelt werden müssen - und das nahezu immer zu 100 % und ohne Selbstbeteiligung. Auch der medizinische Rücktransport ins Heimatland ist keine Leistung der deutschen Krankenkassen und ausschließlich über eine private Auslandskrankenversicherung versicherbar.Versicherer wie die ERGO (Tarif RD), DKV (Tarif ReiseMed RD) oder die AXA (Tarif ARE) leisten sogar bei unvorhergesehener Verschlechterung einer bereits vor Reiseantritt bestehenden Erkrankung im Ausland. Die HanseMerkur Reiseversicherung übernimmt die medizinischen Kosten für akute Notfälle bei Vorerkrankungen, wenn in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss keine Behandlung aufgrund dieser stattgefunden hat. Ausgenommen von dieser Regelung sind Routineuntersuchungen. Bitte beachten Sie hier stets die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, die den Leistungsumfang des gewählten Tarifs sowie eventuelle Wartezeiten festlegen.
Fazit
Betroffenen raten wir, sich vor Reisebeginn vorsorglich beim behandelnden Haus- oder Facharzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese bescheinigt die Reisefähigkeit und aktuelle Beschwerdefreiheit. Im Schadenfall kann sich ein solches Schreiben positiv auf die Entscheidung über eine Leistungsübernahme auswirken. Ist man auf die regelmäßige Einnahme von verschreibungspflichtigen Medikamenten angewiesen, sollte eine ausreichende Menge davon aus Deutschland mitgeführt werden. So lassen sich private Auslagen für ein Rezept oder in der Apotheke im Ausland vermeiden.Versicherungsvergleiche:
• Jahres-Reisekrankenversicherung• Langzeit-Auslandskrankenversicherung
* Ein Sozialversicherungsabkommen für die Krankenversicherung besteht zwischen Deutschland und folgenden Ländern außerhalb der EU: Bosnien-Herzegowina (unbegrenzt), Israel (unbegrenzt), Kosovo (unbegrenzt), Marokko (36 Monate), Montenegro (unbegrenzt), Nordmazedonien (24 Monate), Republik Moldau (24 Monate), Serbien (unbegrenzt), Türkei (unbegrenzt), Tunesien (12 Monate) und Uruguay (24 Monate). Dieses Abkommen ermöglicht es deutschen Reisenden, in diesen Ländern denselben Krankenversicherungsschutz wie in Deutschland zu erhalten. Die Krankenkassen übernehmen bei medizinischen Behandlungen die Kosten, wobei die genauen Bedingungen und die Dauer des Abkommens je nach Land variieren. Daher ist es wichtig, sich vorab über die spezifischen Regelungen zu informieren, um bei einem Krankheitsfall im Ausland gut abgesichert zu sein.
Falls Sie bezüglich einer Reisekrankenversicherung eine Beratung benötigen und sich noch nicht sicher sind, welcher Tarif sich am besten für Sie eignet, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns, Ihnen mit Rat und Informationen zur Seite zu stehen. Sie erreichen das Team von ReisePolice.com telefonisch unter: +49 351 832 88 30
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